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Schnelle und unbürokratische Hilfe

Kirchensteuer auf Energiepreispauschale soll den von der Energiepreiskrise besonders betroffenen Menschen zugutekommen.

Bonn
Foto: iStock/vejaa

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Der evangelischen und der katholischen Kirche ist es ein Anliegen, die im Zuge der Energiepreispauschale zusätzlich entstehende Einnahme aus der Kirchensteuer zur Unterstützung der von der Energiepreiskrise besonders betroffenen Menschen zu verwenden. Eine entsprechende Empfehlung haben die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) gemeinsam mit den Landeskirchen und die Deutsche Bischofskonferenz an die für die Verwendung des Kirchensteueraufkommens zuständigen Gremien in den (Erz-)Diözesen und Landeskirchen gegeben.

Die Mittel sollen über soziale Projekte oder Initiativen vor Ort den Menschen zugutekommen, gaben EKD und Deutsche Bischofskonferenz heute bekannt. Mit ihrer Empfehlung, die sich durch die Energiepreispauschale ergebende Kirchensteuereinnahme für die von der Energiepreiskrise besonders betroffenen Menschen und nicht für andere kirchliche Zwecke zu verwenden, wollen die evangelische und die katholische Kirche die Mittel unbürokratisch zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger einsetzen

Hintergrund

Das am 27. Mai 2022 in Kraft getretene Steuerentlastungsgesetz 2022 sieht neben steuerlichen Entlastungsmaßnahmen die sogenannte Energiepreispauschale vor. Sie beläuft sich auf 300 Euro und soll eine Entlastung für die Menschen schaffen, die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung stark belastet sind. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 über die Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Dieser Auszahlungsweg wurde gewählt, weil es derzeit noch keinen Auszahlungsmechanismus gibt, um die Energiepreispauschale direkt an Bürgerinnen und Bürger auszuzahlen. Der Gesetzgeber hat sich aus Erwägungen der sozialen Gerechtigkeit dazu entschieden, die Energiepreispauschale zwar sozialabgabenfrei, aber einkommensteuerpflichtig zu machen. Bei der Auszahlung der Energiepreispauschale wird so der persönlichen Leistungsfähigkeit der Empfänger Rechnung getragen.

Da die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird, führt der vom Gesetzgeber gewählte Auszahlungsweg als steuerpflichtiges Einkommen über die Arbeitgeber automatisch dazu, dass auf die vom Staat gewährte Energiepreispauschale auch Zuschlagsteuern und damit bei Kirchenmitgliedern auch Kirchensteuer anfällt. 

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