Stuttgart
Sehr geehrter Monsignore Kaut, sehr geehrter Herr Domkapitular Möhrle,
sehr geehrter Herr Grübel, sehr geehrter Herr Wessels,
sehr geehrter Herr Professor Reiter und Frau Professorin Nicklas-Faust,
meine sehr geehrten Damen und Herren!
In unserer Zeit ist die Aufgabe, das medizinisch Leistbare, das juristisch Vertretbare und das ethisch Unbedenkliche zu einem Ausgleich zu bringen, ungleich schwieriger geworden.
In den letzten Jahrzehnten ist das Sterben zu Hause im Kreis der Familie, der Angehörigen und Nachbarn selten geworden. Die weitaus meisten Menschen sterben in Alten- oder Pflege-heimen und Krankenhäusern. Dort wird ihnen eine fachkundige medizinisch-pflegerische Betreuung zuteil, deren Ausmaß und Möglichkeiten den Menschen früherer Jahrhunderten auch nicht von Ferne bekannt war. Der wachsende Fortschritt der medizinischen Möglichkeiten wirft aber auch Fragen auf, die sich früher so nicht gestellt haben. So schwer solche Fragen sind, so wichtig ist es, ihnen nicht auszuweichen. Denn zum verantwortlichen Leben gehören auch das Annehmen der eigenen Sterblichkeit und das Bedenken des Todes.
Zwar gibt es heute viele Möglichkeiten der Medizin, mit denen Leben gerettet und Leid gelindert werden kann. Dafür sind wir außerordentlich dankbar! Doch der medizinische Fortschritt hat in den letzten Jahrzehnten auch in schwierige, ja schier aporetische Situationen geführt: Denn der Einsatz aller medizinisch-technischen Mittel heutiger Medizin kann dazu führen, auch das Leiden und Sterben von Menschen wesentlich zu verlängern. Alles aber soll hierbei darauf hinzielen, bis zuletzt ein Leben und Sterben in Würde zu ermöglichen.
Dafür kann es notwendig sein, die medizinischen Möglichkeiten optimal auszuschöpfen, sie gezielt anzuwenden oder auch bewusst auf sie zu verzichten. Die letzte Entscheidung sollte aus der konkreten Situation des sterbenden Menschen heraus getroffen werden, wobei seine Wünsche und Bedürfnisse im Vordergrund stehen.
Um dieses grundsätzliche Dilemma zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung wird es in meinem Vortrag zunächst gehen. Danach möchte ich auf die Umsetzung dessen im neuen Gesetz zur Patientenverfügung eingehen. Im Anschluss daran versuche ich, die Konsequenzen aufzuzeigen, die sich daraus auch für die Christliche Patientenverfügung ergeben, die von der Deutschen Bischofskonferenz und dem Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) in Verbindung mit der ACK seit 1999 und 2003 in zweiter Auflage herausgegeben und die zurzeit überarbeitet wird. In einem letzten Abschnitt werde ich dann noch kurz auf den Themenkomplex „aktive und passive Sterbehilfe“ eingehen und aufzeigen, welche Relevanz eine eindeutige Unterscheidung dieser beiden Begriffe, die heute leider wieder mehr denn je durcheinander gehen, auch für das uns heute interessierende Thema Patientenverfügung hat.
Die weiteren Redner am heutigen Tag werden danach im Anschluss in vertiefender Weise medizinische, ethische, juristische und politische Perspektiven in den Blick nehmen, die sich bei dieser Thematik stellen.
I. Das Dilemma zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung – ethische Überlegungen
Die Chancen und Möglichkeiten, die die Medizin heute bietet, sind bekannt: Sie verhilft Menschen in erstaunlicher Weise zum Überleben und stellt zugleich die schwierige Frage, ob Ärzte verpflichtet sind, alle therapeutischen Maßnahmen zu ergreifen, auch wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass dabei Leiden und Sterben nur verlängert werden. Es geht also um das Ausloten von Grenzen. Aber welcher Grenzen?
Die Wissenschaft scheint gerade dadurch Wissenschaft zu sein und zu bleiben, dass ihr von außen keine Grenzen auferlegt werden. Ihre Leistungsfähigkeit besteht doch gerade darin, dass sie bisherige Grenzen immer wieder neu in Frage stellt, sie schließlich überschreitet und sie so hinter sich lässt.
Hierdurch entsteht eine paradoxe Situation: Denn wir wissen alle, dass es solche Grenzen gibt. Die Grenzen, an die wir heute stoßen, sind Grenzen, die mit unserer Endlichkeit zusammenhängen und unsere Endlichkeit ins Bild setzen. Denn gerade im Blick auf den Menschen ist bei weitem nicht alles planbar, weder im Leben noch im Leiden. Hier kommt es vielmehr darauf an, Grenzen anzuerkennen, aber innerhalb dieser Grenzsetzungen sein Leben mitzuverantworten und verantwortlich zu gestalten. Das ist etwas anderes, als sein Leben und den eigenen Tod vollständig im Griff zu haben, was ohnehin nicht gelingen kann.
Wenn man Menschen befragt, was sie in ihrem Leben wünschen, steht die Gesundheit in allen Umfragen an der Spitze der Skala wünschenswerter Güter. Auch nach Ansicht der Kirche steht außer Frage, dass gutes Leben und in Verbindung damit Leidverminderung in unserer Kultur zentrale, gerade auch christliche Werte sind. Die Beherrschung des Todes aber liegt nicht im Horizont menschlicher Handlungsmöglichkeiten. Lebensverlängerung auf der einen Seite und die Gestaltung des Sterbens auf der anderen Seite jedoch gehören durchaus zu den Erwartungen der Menschen.
Die eindrucksvollen Erfolge der Medizin führen zu einer zuweilen ins Unermessliche gehenden Erwartung auf Wiederherstellung der Gesundheit, auf Schmerzbeseitigung oder auch auf ein Leben mit einem neuen Organ. Konkrete Hoffnungen und Wünsche richten sich dabei zuerst auf den Arzt, sie reichen aber im Grunde weit darüber hinaus.
Wir stellen aber eben auch fest, dass bei Kranken, Patienten und ihren Angehörigen Ängste wachsen, die medizinischen Möglichkeiten könnten am Lebensende und bei bewusstlosen Schwerstkranken gegen die berechtigten Interessen des Patienten eingesetzt werden und so möglicherweise Leiden verlängern. Viele Menschen machen sich Sorgen über die letzte Phase ihres Lebens. Die Fragen, die sich dann aufdrängen, lauten: Wie wird es mit mir zu Ende gehen? Werde ich einmal zu Hause sterben können oder wird man mich ins Krankenhaus bringen? Werden dann Menschen bei mir sein, mir beistehen und Kraft geben? Werde ich unerträgliche Schmerzen haben? Oder nur noch ohne Bewusstsein vor mich hindämmern? So schwer solche Fragen sind, es ist gut, ihnen nicht auszuweichen.
Grundlage für die Art und Weise, wie angesichts dieser Fragen zu entscheiden ist und wie die Antworten darauf dann umgesetzt werden, ist eine anthropologische Herangehensweise. Selbstverständlich können und müssen wir medizinisch über das Leben des Menschen, seinen Beginn und sein irdisches Ende diskutieren, wir können juristische Details klären oder gesetzgeberische Handlungen einfordern. Entscheidend ist bei allen diesen Perspektiven aber, von welchem Menschenbild wir ausgehen. Dies gilt besonders für das überaus kostbare Geschenk des Lebens in allen seinen Phasen – vom Beginn bis zu seinem natürlichen Ende.
In aller Kürze möchte ich aus der Sicht des christlichen Glaubens anthropologische Grundsätze ansprechen. Sie ergeben sich aus dem bisher Gesagten und konkretisieren es. Anschließend versuche ich dann, diese Grundsätze in Überlegungen zu übersetzen, die sich auf die durch das neue Gesetz zur Patientenverfügung geschaffene Lage beziehen.
a) Jeder Mensch möchte leben und sich im Leben voll entfalten. Wer krank ist, stößt an Grenzen, die sich besonders in Hinfälligkeit und Hilflosigkeit, Not und Leid, Schmerz und Elend bezeugen. Wer so krank ist, sucht Hilfe. Dieses Angewiesensein auf Hilfe ist elementar. Die Hoffnung bezieht sich zuerst auf die Nächsten, besonders aber auf den Arzt.
b) Die Erfahrung der Grenze in der Krankheit und erst recht im Tod ist ein reales Zeichen, das auf die Endlichkeit des Menschseins hinweist. Die Stellung zum Tod bleibt der Prüfstein jedes Menschenbildes und für jede Anschauung vom Leben. Die Erfahrung der Grenze lässt sich nicht verleugnen oder überspielen. Andererseits hat sich der Mensch, solange er lebt, gegen die Wirklichkeit des Sterbenmüssens gewandt. Dieser Kampf gegen Krankheit und Tod hat in unserer Zeit ungeahnte Möglichkeiten entwickelt und faszinierende Erfolge erzielt. Letztlich aber bleibt der Tod als finales Datum des menschlichen Lebens unausweichlich. Dies ist für den Menschen, besonders für den Menschen von heute, schwer zu ertragen. Zugleich wächst die Versuchung, den Vorgang des Sterbens von Außen maßgeblich zu beeinflussen.
c) Die Erfahrung der Kreatürlichkeit berührt auch das Verständnis der „Selbstbestimmung“. Sie bestimmt u. a. auch das Verhältnis zwischen Arzt und Patient, zwischen dem Kranken und dem Pflegepersonal sowie dem Kranken und seinen Angehörigen. Alle Partner sind durch die Annahme des gemeinsamen Menschseins und die Erfahrung seiner Grenzen miteinander verbunden. Dies schafft eine elementare menschliche Solidarität, die ein Stück weit unabhängig ist von der konkreten Situation des Einzelnen, der gesund oder krank ist.
Die Diskussion über den Umgang mit dem eigenen Tod wird immer mehr vom Begriff der Autonomie bzw. der Selbstbestimmung geleitet. Dies ist ein Signalwort für die Kennzeichnung des modernen Denkens. Sittliches Handeln soll nicht von beliebigen Antrieben oder externen Autoritäten, sondern von der menschlichen Freiheit und Vernunft bestimmt sein.
Es ist verständlich, dass man gerade in der medizinischen Ethik das Prinzip der Selbstbestimmung herbeiruft, um angesichts der Mächtigkeit heutiger medizinischer Möglichkeiten eben die Freiheit und die Personwürde des Menschen zu retten. Denn es besteht die Gefahr, die eigene Verantwortlichkeit gegenüber dieser Übermacht einzubüßen. Das Prinzip der Selbstbestimmung muss gerade auch von dieser Absicht her verstanden und begriffen werden.
Aber: Der Mensch ist nicht zuerst ein autonomes Wesen, das in vollkommener Selbständigkeit lebt. Bei aller Freiheit und Selbstbestimmung ist er, gewiss verschieden in den einzelnen Lebensphasen, auf andere verwiesen, so dass Angewiesensein auf Hilfe und Fürsorge anderer nicht von vornherein Fremdbestimmungen sind.
Autonomie kommt also nicht nur dem gesunden, starken, entscheidungsfähigen Menschen zu, sondern auch dem kranken, schwachen und entscheidungsunfähigen Patienten. Aber zweifellos würde auch ein überzogenes Autonomie-Konzept unfähig, auf die Situation des Patienten wirklich einzugehen. Im Grunde bietet ein rigoroses Autonomie-Konzept für den wirklich Schwachen keinen Schutz. Darum dürfen gerade aus christlicher Sicht Autonomie und Fürsorge nicht gegeneinander ausgespielt werden.
In diesem Spannungsgefüge sich gegenseitig bereichernder Konzepte geht es also darum, dass das menschliche Subjekt in Situationen des Angewiesenseins auf die Hilfe anderer die Spielräume von eigener Entscheidung und persönlicher Gestaltung nutzt.
Um bis zuletzt das eigene Leben als sinnvoll erfahren zu können, ist es unabdingbar, Informationen zu erhalten, entscheiden zu dürfen, in Verbindung mit lieben Menschen bleiben zu können, Zeit zum Durchdenken und Klären von Fragen und zum Abschiednehmen und Annehmen des eigenen Todes zu haben. Das ist häufig ein schwieriger Prozess.
Für diese letzte Phase unseres Lebens nutzen auch Christen die Möglichkeit einer Patientenverfügung. Sie erleichtert es Ärzten, Ärztinnen und Pflegenden, aber auch den Angehörigen, uns mit unseren Grundeinstellungen zu achten, ganz gleich, in welcher Bewusstseinslage wir uns befinden. Gerade der christliche Glaube, in dessen Mittelpunkt Sterben, Tod und Auferstehung Jesu Christi stehen, gibt Freiheit, über das Sterben nachzudenken und angemessene Vorsorge zu treffen.
Worum geht es: Eine Patientenverfügung dokumentiert den Willen eines Menschen für den Fall, dass er sich nicht mehr äußern und sein Selbstbestimmungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten selbst nicht mehr wirksam ausüben kann. Eine Patientenverfügung bringt also die Willensbekundungen eines entscheidungsfähigen Menschen im Vorfeld einer Erkrankung oder des Sterbens zum Ausdruck, die für den Fall Rechtsverbindlichkeit erlangen soll, dass er aufgrund seiner Erkrankung oder Verletzung außer Stande ist, seinen aktuellen Willen zu artikulieren. Und damit komme ich zu meinem zweiten Punkt:
II. Die neue Gesetzeslage zur Patientenverfügung
Nun ist seit dem 1. September ein neues Gesetz zur Patientenverfügung in Kraft. Es verankert die Patientenverfügung im Betreuungsrecht und hat einen festen gesetzlichen Rahmen geschaffen. Damit sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 1901a ff. BGB) die Voraussetzungen, die Bindungswirkung und die Reichweite von Patientenverfügungen ausdrücklich und eindeutig geregelt. Dabei sehen die neuen rechtlichen Regelungen in den Grundzügen Folgendes vor:
Erstens können Patientenverfügungen nur von einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst werden. Zweitens: Patientenverfügungen müssen schriftlich vorliegen, können aber jederzeit formlos widerrufen werden. Drittens gelten sie unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung. Viertens: Die in ihnen getroffenen Entscheidungen über eine bestimmte medizinische Behandlung sind unmittelbar verbindlich und müssen von Ärzten, Betreuern und Bevollmächtigten umgesetzt werden, wenn die Behandlungs- und Lebenssituation eintritt, für die die Patientenverfügung ausgestellt wurde. Und fünftens: Passt die Verfügung nicht auf die Krankheitssituation oder liegt keine Patientenverfügung vor, müssen der Arzt/die Ärztin, der Betreuer und/oder der Bevollmächtigte gemeinsam zu einer Entscheidung kommen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet dann schließlich ein Betreuungsgericht.
Falls also Menschen in eine Situation geraten, in der sie nicht mehr in der Lage sind, selbst über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, ist nach dem nun geltenden Gesetz eine Patientenverfügung von dem Arzt oder der Ärztin nicht mehr nur als wichtige Entscheidungshilfe, gleichsam als Behandlungswunsch zu berücksichtigen, sondern, wenn eine solche Patientenverfügung konkret genug ausgefüllt ist, unbedingt auch umzusetzen. Eine solche konkrete Anweisung, die von dem Aussteller in einer Patientenverfügung niedergelegt wird, ist jedoch meist nur nach vorheriger ärztlicher Aufklärung möglich, wobei gerade dies nicht in dem neuen Gesetz festgeschrieben wurde.
Diese neuen Regelungen haben durchaus zwiespältige Seiten, auf die wir im weiteren Verlauf noch genauer kommen werden: Denn von jetzt an wird für den Fall, dass ein Patient aktuell nicht mehr in medizinische Maßnahmen einwilligen kann, also einwilligungsunfähig ist, der in seiner Patientenverfügung vorab schriftlich erklärte Wille wie eine aktuelle Willenserklärung gewertet. An eine solche Gleichsetzung von vorab erklärtem Willen und aktuell entscheidendem Willen im Falle der Nichteinwilligungsfähigkeit aber können durchaus ernstzunehmende Anfragen gestellt werden.
Denn die Grundlage der Willensäußerung einer Patientenverfügung ist nicht das existenzielle Erleben, sondern dessen theoretische Vorwegnahme. Es mag aber doch zumindest zuweilen der Fall sein, dass die Willensäußerung in der Vorwegnahme vor dem Leiden anders ausfällt als in der konkreten Situation des Erleidens selbst. Selbstbestimmung ist wichtig, aber Situationen sollten mit Rücksicht auf veränderte Situationen, Kontexte und Einflüsse gesehen und beurteilt werden. Den Unterschied zwischen theoretischer Vorwegnahme und tatsächlich eingetretener Situation im Hinblick auf den Willen des Patienten zu bewerten, macht die besondere Verantwortung der Bezugspersonen und Ärzte des Patienten und ggf. seines Betreuers oder Bevollmächtigten als dessen rechtlichen Vertretern in Gesundheitsangelegenheiten aus. Es ist also bei der Umsetzung jeder Patientenverfügung genau zu prüfen, ob sie dem vorab verfügten Willen des Patienten und seiner individuellen Krankheits- und Sterbesituation gerecht wird.
Das Anliegen von Patientenverfügungen war und ist sinnvoll. Sie entsprechen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und wollen es dokumentieren. Doch um die vorhin bereits angesprochene Patientenautonomie zu gewährleisten, halten wir es für unabdingbar, die Selbstbestimmung des Patienten und die Fürsorge für ihn miteinander zu verbinden und aufeinander zu beziehen, wie ich bereits weiter oben als anthropologische Prämisse ausgeführt habe.
Dementsprechend gibt es neben einer Patientenverfügung noch andere Möglichkeiten, Vorsorge für die Behandlung am Lebensende zu treffen. Wir haben bislang schon in der Christlichen Patientenverfügung auf die Option hingewiesen, eine Person zu bevollmächtigen, die als rechtlicher Vertreter in Gesundheitsangelegenheiten in Kenntnis des Patienten dessen Wünsche in Kooperation mit dem Arzt am Lebensende umzusetzen hilft. Unserer Ansicht nach gewährleistet dieses Zusammenspiel von Selbstbestimmung und Vertrauensaspekt auch nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes das Wohl eines jeden Patienten am Lebensende am besten.
III. Konsequenzen für die Christliche Patientenverfügung
Da die neue Gesetzeslage zur Patientenverfügung Konsequenzen für die Anwendung von Patientenverfügungen hat, muss auch die Christliche Patientenverfügung (CPV) überarbeitet werden. Die bislang vorliegende Christlichen Patientenverfügung ist keine Patientenverfügung mehr im Sinne des Gesetzes, da sie zum einen auch für eine Verwendung außerhalb betreuungsrechtlicher Zusammenhänge konzipiert ist und zum anderen nicht konkret genug ist. Damit ist aber der Abgleich des Verfügten mit der potentiell einzutretenden Situation nicht möglich, so dass eine solche „Verfügung“ nicht unmittelbar umsetzbar ist. Deswegen wird der Versuch gewagt werden, das bisherige Formular der Christlichen Patientenverfügung zu einer Patientenverfügung im Sinne des Gesetzes zu überarbeiten, da dies von denjenigen, die sich bisher diesbezüglich an die Kirchen gewandt haben, erwartet wird.
Aber auch im Sinne der bisherigen Ausrichtung des Christlichen Patientenverfügung soll eine starke Betonung auf die Vorsorgevollmacht gelegt werden. Denn durch diese wird ein Bevollmächtigter ernannt, der dann den darin geäußerten mutmaßlichen Willen des Patienten in dessen Sinne äußern, im dialogischen Prozess mit Ärzten, Pflegern und Angehörigen eruieren und durchsetzen kann.
Im Blick auf den Aspekt der Reichweite kommt für uns als Kirchen aufgrund unseres Menschenbildes nach wie vor eine solche Verfügung dann nicht zum Tragen, wenn der Tod nicht unmittelbar bevorsteht, z.B. bei anhaltendem Koma oder bei fortgeschrittener Demenzerkrankung. Die Kirchen stellen sich damit gegen die häufig wahrzunehmende Tendenz, das Leben von Koma-Patienten oder anderweitig eingeschränkten Menschen generell als nicht mehr lebenswert oder sinnvoll darzustellen. Es muss das Missverständnis abgewehrt werden, als gäbe es pauschal zu benennende Situationen vor dem Sterbeprozess, in denen etwa ein Menschenleben aus der Perspektive Dritter und generell als nicht mehr erhaltenswert erklärt werden könnte.
Ich möchte den Ihnen vorgestellten Ansatz des engen Ineinander-Greifens von Autonomie und Fürsorge am Lebensende, der in der Christlichen Patientenverfügung auch vor dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes durch die starke Betonung der Vorsorgevollmacht bereits umgesetzt war, einen Ansatz der Ganzheitlichkeit nennen. Um diesen zu gewährleisten, bzw. um zu zeigen, wie dieser letztendlich zum Tragen kommt, möchte ich noch einmal auf einige Punkte im Besonderen aufmerksam machen:
Im Blick auf die Verbindlichkeit von Patientenverfügungen lässt sich zusammenfassend sagen: Laut dem neuen Gesetz sind Patientenverfügungen dann verbindlich, wenn die darin angegebene, niedergelegte Situation der eingetretenen Situation entspricht. Es gibt jedoch, wie die Praxis immer wieder deutlich werden lässt, nicht wenig Fälle, bei denen Patientenverfügungen gerade deswegen nicht eindeutig zutreffen und somit keine volle Bindungswirkung haben. Hier kommt es dann zu einer Mittlerschaft eines Bevollmächtigten bzw. eines Betreuers. Wir betonen mit einer expliziten Stärkung der Vorsorgevollmacht den Aspekt des Vertrauens, der für das dialogische Annähern an die Grenze des Todes von so außerordentlicher Wichtigkeit ist.
Im Blick auf die Reichweite von Patientenverfügungen sind wir als Katholische Kirche präzisierend für die Einschränkung der Reichweite von Patientenverfügungen, und zwar auf irreversibel zum Tode führende Erkrankungen in dem schon früher dargelegten Sinn. In Bezug auf einen Behandlungsabbruch bei Wachkoma-Patienten stehen wir dafür ein, dass lebenserhaltende Maßnahmen bei Wachkoma-Patienten nicht eingestellt werden dürfen; Wachkoma-Patienten sind Lebende, nicht Sterbende. Dasselbe gilt für Patienten mit starker Demenz. Die künstliche Ernährung zählt für uns zur Basisversorgung, die immer zu gewährleisten ist; es ist kein medizinischer Eingriff, dessen Abbruch verfügt werden darf.
Die ganze Diskussion um die Geltung, Umsetzung und Reichweite von Patientenverfügungen zeigt uns erneut, wie wahr der Satz ist, dass jeder Mensch seinen eigenen Tod stirbt. Deswegen gibt es bei aller Notwendigkeit von Rahmenvorschriften auch nicht die Möglichkeit, alles bis in die letzten Einzelheiten rechtlich festzulegen. Es ist gut, wenn der Betroffene in einer bedrohlichen Situation seines Lebens selbst sich Gedanken gemacht und sich entsprechend geäußert hat. Aber ich denke, dass die Zusammenarbeit und das Zusammenspiel aller Menschen in der Umgebung eines Schwerstkranken notwendig sind, um bis zuletzt als Mensch mit der entsprechenden Menschenwürde leben zu können. Dazu gehören die Ärzte und die Pflegekräfte, die Angehörigen und die Freunde, die Seelsorger und die Psychologen. In diesem Beziehungsgeflecht der den Sterbeprozess eines Menschen begleitenden Personen muss als Grundkomponente eine menschliche „Compassion“ leitend sein, ein Betroffensein vom Leiden eines Menschen.
Schließlich wird man, besonders im Blick auf den Arzt, nicht das Vertrauen verlieren dürfen, das er in seinen Möglichkeiten und nach dem ärztlichen Standesethos so entscheidet, wie es für das Wohl des Menschen am besten ist. Alle notwendigen papierenen Normen können das Vertrauen in die Mitmenschen, die einen begleiten, nie ersetzen.
IV. Aktive und passive Sterbehilfe: eine Anmerkung zum Schluss
Ein wichtiger Aspekt ist hier abschließend noch zu benennen, ein Punkt, der gerade in Verbindung mit dem Thema „Patientenverfügung“ wichtig zu erwähnen ist: die Forderung nach aktiver Sterbehilfe. Dabei ist es zunächst unabdingbar, aktive Sterbehilfe und passive Sterbehilfe deutlich voneinander zu unterscheiden. Aktive Sterbehilfe meint die gezielte Tötung eines Menschen, z. B. durch die Verabreichung eines den Tod herbeiführenden Präparates. Die Tötung schwerstkranker und sterbender Menschen unter bestimmten Bedingungen ist in einigen unserer Nachbarländer inzwischen legalisiert worden. Aktive Sterbehilfe ist jedoch mit dem christlichen Verständnis vom Menschen nicht vereinbar. Sie ist in Deutschland zu Recht verboten und wird strafrechtlich verfolgt, und zwar auch dann, wenn sie mit ausdrücklicher Zustimmung des Patienten oder der Patientin z.B. in einer Patientenverfügung erfolgt. Demgegenüber zielt passive Sterbehilfe auf ein Sterbenlassen unter Wahrung der Menschenwürde, insbesondere dadurch, dass eine lebensverlängernde Behandlung bei einem kranken Menschen, der sich im Sterben befindet, nicht weitergeführt oder gar nicht erst aufgenommen wird. Passive Sterbehilfe setzt das Einverständnis des sterbenden Menschen voraus und ist rechtlich und ethisch zulässig.
Hinter der Forderung nach einer aktiven Sterbehilfe steht oft die verständliche, urmenschliche Angst vor einem leidbelasteten, aussichtslos in die Länge gezogenen oder gar medizinisch-technisch gestreckten Sterbens. Dies muss aber nicht so sein. Es ist gewiss nicht so, dass dem Schwerkranken nur die sinnlose Quälerei und die Auslieferung an die medizinischen Apparate im Namen einer Lebenserhaltung um jeden Preis übrig bleiben. Die Überzeugung, dass kein Kranker direkt und gewollt getötet werden darf, heißt ja nicht, dass der Kranke oder der Arzt sittlich verpflichtet sind, jedwedes irgendwie erreichbare Mittel zur Lebensverlängerung eines Sterbenden anzuwenden.
Es gibt also durchaus eine Grenze der Verpflichtung, Leben um jeden Preis zu verlängern. Die Verwendung von Mitteln, die Schmerzen lindern und Atemnot und Übelkeit verringern – hier ist von den guten Erfahrungen der Palliativmedizin am Lebensende die Rede – ist darum qualitativ etwas anderes als die Verabreichung von Mitteln, die in ihrer Wirkung die Zielsetzung haben, das Leben zu beenden. So darf der qualitative ethische Unterschied zwischen Töten oder Sterbenlassen nicht eingeebnet werden. Entscheidend ist der Verzicht auf eine eigenmächtige, definitive und totale Verfügung über menschliches Leben, die z. B. über den Sinn bzw. Wert menschlichen Lebens und über Art und Zeitpunkt des Sterbens entscheidet. Jede vorzeitige, direkte und gewollte Beendigung des Lebens ist ein Sichvergreifen am unantastbaren Recht des Menschen auf sein Dasein. Daran ändert auch die Forderung nichts, ein solcher Eingriff dürfe nur mit Wissen und Willen des Schwerkranken erfolgen. Eine unerlaubte Manipulation kann aber in gewisser Weise auch die mit allen Mitteln medikamentöser oder technischer Art erzwungene, menschlich aber nicht mehr nachvollziehbare Lebensverlängerung darstellen. Der technisch verzögerte Tod darf nicht das menschliche Sterben grundsätzlich und dauerhaft überlagern. Viele Menschen fragen, ob die Ausschöpfung aller Möglichkeiten der Medizin am Ende wirklich zu einer Verbesserung der Lebensqualität beiträgt oder ob sie nur einen be¬lastenden Sterbeprozess verlängert. Um bis zuletzt als Mensch mit der entsprechenden Menschenwürde leben zu können, kann sowohl eine intensive medizinische Behandlung erforderlich sein als auch der Verzicht auf ihre Anwendung. Hier bewegen wir uns in einem brisanten Raum von ethischem Anspruch und menschlichem Ermessen. Letztlich geht es im Zusammenhang mit der Patientenverfügung um eine ständige und konkret immer neu zu gewichtende Gratwanderung zwischen unzumutbarer Lebensverlängerung und nicht verantwortbarer Lebensverkürzung.
Oft wird als Motiv für die aktive Sterbehilfe das Mitleid des Menschen mit dem ‚sinnlos Leidenden’ angegeben. Das Mitleid, das nicht bereit ist, den Weg mit dem Sterbenden zu gehen, kann sich freilich auch als wenig human erweisen. Dahinter steht ein fragwürdiges Menschenbild, das möglicherweise nur vom Fortschritt und der Vorstellung heiler Ganzheit bestimmt ist. Aber die Leidensfähigkeit gehört zum Menschen. Die Palliativmedizin kann nach eigenen Angaben nur in ganz wenigen Fällen der Sterbesituationen keine wirkliche Linderung der Schmerzen und des allgemeinen Unwohlseins erreichen. Die Bekämpfung dieser Schmerzen ist freilich die Voraussetzung für eine menschliche Bewältigung des Leidens. Die Nähe des Todes gibt dem Menschen – nicht zwangsläufig und nicht in jedem Fall – eine letzte Chance: Sie stellt ihm die Ganzheit seines Leben vor Augen und fragt ihn, ob er die Möglichkeit seines Leben ausgelotet und auf ihre Tragfähigkeit überprüft habe. Wahres Mit-Leid geht einen solchen Weg geschwisterlich mit und trägt einen solchen Prozess des Sterbens mit. Uns geht es um die Begleitung eines Menschen in der schwersten Situation des Lebens – es geht darum, da zu sein und „Com-Passion“ zu leben und erfahrbar zu machen.
Das Argument der ‚Selbstbestimmung’, das in Debatten um die Sterbebegleitung nahezu exklusiv leitend ist, muss ergänzt werden durch die Erkenntnis, dass liebevolle Zuwendung zum Menschen in der schwächsten Phase seines Lebens durch nichts zu ersetzen ist. Geliebt zu werden ist noch wichtiger als selbstbestimmt zu leben. Es geht um das ‚Sterben an der Hand eines Menschen und nicht durch die Hand eines Menschen’. Nicht zum Sterben helfen, sondern beim Sterben helfen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.