Diözesanrichter erhält Ruf nach Bonn

Dr. Stefan Ihli ist neu im fünfköpfigen Gremium des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in Bonn. Bild: DRS

Dr. Stefan Ihli ist neu im fünfköpfigen Gremium des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in Bonn. Bild: DRS

Dr. Stefan Ihli ist neues Mitglied am zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in Bonn. Seine erste Amtszeit endet im Februar 2026.

Dr. Stefan Ihli, langjähriger Leiter der Geschäftsstelle des kirchlichen Arbeitsgerichts der Diözese Rottenburg-Stuttgart, ist neues Mitglied des für ganz Deutschland zuständigen Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in Bonn. Die Berufung erfolgte durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz, den Limburger Bischof Georg Bätzing.

Ihli gehört dem fünfköpfigen Gremium fortan als Mitglied mit der Qualifikation zum kirchlichen Richteramt an. Neben dem Rottenburger Kirchenrechtler sind darin folgende Personen vertreten: Prof. Dr. Heinz-Jürgen Kalb, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Köln a. D. als Präsident, Dr. Ernst Fischermeier, Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht a. D., als Vizepräsident, Dr. Amrei Wisskirchen, Richterin am Arbeitsgericht Bonn, als Mitglied mit der Qualifikation zum staatlichen Richteramt (Stellvertretung: Dr. Hans Jörg Gäntgen, Vizepräsident des Landesarbeitsgerichts Bonn) sowie als Ihlis Stellvertreterin Prof. Dr. Judith Hahn, Professorin für Kirchenrecht an der Ruhr-Universität Bochum. Hinzu kommen sechs als Beisitzer von der kirchlichen Dienstgeberseite ernannte Personen und sechs Personen, die in dem Gremium die Dienstnehmerseite vertreten

Die Amtszeit von Ihli endet im Februar 2026, eine Wiederberufung ist möglich. Der 50-Jährige sagt zu seiner Berufung: „Für den kirchenrechtlichen Bereich gibt es an dem für ganz Deutschland zuständigen Gericht nur eine Stelle und insofern freue ich mich sehr darüber, dass die Diözese Rottenburg-Stuttgart künftig über mich die Möglichkeit hat, die kirchliche Arbeitsrechtssprechung an wesentlicher Stelle mitzugestalten.“ 

Fragen der Arbeitnehmerbestimmung und Arbeitsvertragsrecht sind die Themen

Wie Ihli erläutert, ist der Bonner Arbeitsgerichtshof für die rechtliche Prüfung kirchlicher Gerichtsverfahren aus erster Instanz und deren Urteile zuständig und stellt so die zweite Instanz der kirchlichen Arbeitsgerichtsbarkeit dar. Inhaltlich gehe es dabei in einem ersten Block um Fragen der Arbeitnehmermitbestimmung und damit nicht um Rechtsstreitigkeiten über den individuellen Arbeitsvertrag, für welche die staatlichen Arbeitsgerichte zuständig seien. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof befasse sich beispielsweise mit Rechtsstreitigkeiten zwischen Mitarbeitervertretungen und kirchlichen Dienstgebern oder Fragen nach der Kirchlichkeit einer Einrichtung. „Mit dem zunehmenden Konkurrenzdruck im karitativen Bereich ist das ein wichtiger Punkt für die Dienstnehmerseite; beispielsweise dann, wenn die Dienstgeberseite versucht, sich über damit verbundene Vorgaben hinwegzusetzen und die Mitarbeitervertretung sich dann hilfesuchend an ein Arbeitsgericht wendet“, gibt Ihli ein Beispiel. Ein zweiter Themenblock, für den der Arbeitsgerichtshof zuständig ist, beziehe sich auf Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsvertragsrecht der Bistümer und Diözesen. Beispielsweise seien bei Neueinstellungen immer wieder Fragen nach der tariflichen Eingruppierung strittig.

Mitglied in der Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs in der Diözese

Neben seiner Tätigkeit in Bonn ist Ihli als Diözesanrichter am Bischöflichen Offizialat in Rottenburg tätig, wurde aber auch jüngst von Bischof Dr. Gebhard Fürst als Mitglied in die neu gebildete siebenköpfige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Missbrauchs durch kirchliche Beschäftigte in der Diözese Rottenburg-Stuttgart berufen und hält eine außerplanmäßige Professur für Kirchenrecht und kirchliche Rechtsgeschichte an der katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt. 

Zum Hintergrund

Im Unterschied zum dreistufigen Aufbau der staatlichen Arbeitsgerichtsbarkeit, in der es in der zweiten Berufungsinstanz um die inhaltliche Prüfung erstinstanzlicher Urteile und in der dritten Instanz um die Revision, also die Frage nach einer Aufhebung des ursprünglichen Urteils aus rechtlichen Gründen geht, besteht die kirchliche Arbeitsgerichtsbarkeit aus zwei Instanzen. Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof in Bonn ist damit bereits die Revisionsinstanz und nimmt keine inhaltliche Prüfung der ihm aus den deutschen Diözesen vorgelegten Urteile vor.

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