Corona

FFP2-Maskenpflicht beim Gottesdienstbesuch

Die Diözese Rottenburg-Stuttgart reagiert auf neue landesrechtliche Vorgaben in der Corona-Pandemie und verschärft bewährte Sicherheitsvorschriften.

Mit der Inkraftsetzung neuer landesrechtlicher Vorgaben besteht für die Diözese Rottenburg-Stuttgart die Notwendigkeit, ihre bewährten Regelungen für die Feier der Liturgie zu verschärfen.
So besteht laut einer neuen bischöflichen Anordnung für Personen ab 18 Jahren in der Alarmstufe II des Landes ab sofort die Pflicht, bei der Teilnahme an Gottesdiensten in geschlossenen Räumen eine FFP2-Maske oder einer Maske vergleichbaren Standards zu tragen.

Bischof Dr. Gebhard Fürst sagt: „Die Einführung dieser Verpflichtung ist notwendig und sinnvoll, da FFP2-Masken im Vergleich zu einfacheren Masken die Ansteckungsgefahr stark reduzieren.“ Für Kinder und Jugendliche im Alter von sechs bis einschließlich 17 Jahren gilt in beiden Alarmstufen nach wie vor die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes, einer so genannten „OP-Maske“.

Unabhängig davon können Gottesdienste auf dem Gebiet der württembergischen Diözese unter Einhaltung der seit März 2020 bestehenden strengen Regelungen und Hygienekonzepte auch künftig ohne G-Nachweis gefeiert werden. Die Sicherheitsvorkehrungen zur Feier der Liturgie wurden in den vergangenen Monaten mit Blick auf die Entwicklung der Pandemie fortlaufend durch die Diözesanleitung angepasst und dank dieser Schutzvorschriften kam es in den seither rund 250.000 liturgischen Feiern in Württemberg noch zu keiner Ansteckung mit Covid-19 während eines Gottesdienstbesuchs. Neben dem nun verpflichtend gewordenen Tragen einer FFP2-Maske ab 18 Jahren in der Alarmstufe II gehören so unter anderem das Einhalten eines Abstands von 1,5 Metern zwischen den Angehörigen unterschiedlicher Haushalte, das regelmäßige Desinfizieren, das Lüften, die Beschränkung des Gemeindegesangs auf wenige Lieder und die Beschränkung der Gottesdienstdauer auf eine Stunde zum Standard. 

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