Mit der Inkraftsetzung der neuen Coronaverordnung des Landes Baden-Württemberg passt auch die Diözese Rottenburg-Stuttgart ihre Regelungen zur Feier der Liturgie an. Die neue Regelung gilt in der Diözese ab Montag, 21. März.
Dabei betont Bischof Dr. Gebhard Fürst, dass trotz Lockerungen weiterhin eine besondere Vorsicht herrschen müsse, um das Ansteckungsrisiko bei Gottesdiensten in den Kirchen so gering wie möglich zu halten.
So sei der Mindestabstand von 1,5 Metern nach den Regelungen der Coronaverordnung des Landes nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben, doch sei der Abstand bei regulären Gemeindegottesdiensten auf Grund der aktuellen Infektionslage weiterhin einzuhalten. Diese Schutzmaßnahme ermögliche auch künftig, insbesondere vulnerable Personen in den Gottesdiensten willkommen heißen zu können. Bei der Feier von Kasualien, wie beispielsweise Trauungen oder Einzeltaufen, bei denen eine damit verbundene private Feier vorgesehen ist, könne von der Abstandspflicht abgewichen werden. Bei der Feier von Erstkommunionen und Firmungen könnten die Familienverbände wie bisher ohne Abstand zusammensitzen. Zu einem solchen Verband zählen, laut der neuen diözesanen Regelung, nun auch alle weiteren Gäste, die bei einer anschließenden Feier teilnehmen werden.
Die Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske in geschlossenen Räumen für Personen ab 18 Jahren bleibt ab der Warnstufe auch mit der neuen bischöflichen Anordnung bestehen. Weiterhin müsse auch ein Hygienekonzept vorliegen, die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Kircheneingang müsse gewährleistet sein und die Bestimmungen zur Handhabung des Weihwassers blieben in Kraft. Eine gesonderte Reinigung oder Desinfektion der Berührungsflächen in den Bankreihen nach jedem Gottesdienst sei indes nicht mehr notwendig.
Aufgehoben wird nach der neuen Anordnung auch die verpflichtende Höchstdauer von 60 Minuten für Gottesdienste. Aufgrund der Verpflichtung zum durchgehenden Tragen einer FFP2-Maske werde den Kirchengemeinden aber weiterhin empfohlen, die Dauer von einer Stunde nicht weit zu überschreiten. Ohne Einschränkung erlaubt sei ab dem 21. März in der Warnstufe auch der Gemeindegesang unter Einhaltung der Maskenpflicht und die Gotteslobbücher könnten wieder wie gewohnt ausgelegt werden.
Die gründliche Lüftung des Kirchenraums solle weiterhin beachtet werden und es sei auch weithin möglich, dass eine Gemeinde sich freiwillig für eine 2G- oder 3G-Regelung für einzelne Gottesdienste entscheidet. Obgleich es keine Verpflichtung mehr zur Teilnehmererfassung gibt, sollten, wo dies möglich ist, die Ordnerdienste auch in den kommenden Wochen erhalten bleiben. Vor allem in Werktagsgottesdiensten werde dies jedoch nicht mehr in allen Fällen notwendig sein.