Eine neue bischöfliche Anordnung aktualisiert und ergänzt die bestehenden Regelungen in der Diözese Rottenburg-Stuttgart zur Feier der Liturgie in der Advents- und Weihnachtszeit. So besteht für die Kirchengemeinden der württembergischen Diözese ab dem 27. November die Möglichkeit, bei Gottesdiensten, zu denen viele Mitfeiernde erwartet werden, die 2G-/3G-Regelung anzuwenden.
Sowohl in der Basis-, Warn- als auch in der Alarmstufe der Corona-Verordnung des Landes kann dabei der Mindestabstand von 1,5-Metern unter Einhaltung des Mund-Nasen-Schutzes unterschritten werden.
Damit folgt die Diözesanleitung der Bitte um die Ermöglichung größerer Gottesdienstgemeinden, die in den vergangenen Wochen vielfach an sie herangetragen wurde. Dabei konnten schon vor dieser Neuregelung besondere Gottesdiente, wie beispielsweise Trauungen oder Einzeltaufen, unter Beachtung von 3G und infolge dessen unter gelockerten Bedingungen gefeiert werden. In der „Corona-Alarmstufe“ des Landes besteht nach der neuen bischöflichen Anordnung nun indes für alle diese Gottesdienste nur noch die Möglichkeit, die 2G-Regel anzuwenden. Für die Mitwirkung und den Zugang zu diesen Gottesdienstfeiern muss ein gültiger, vollständiger Impf- oder Genesenennachweis vorgelegt und überprüft werden. In der Basis- und der Warnstufe genügt bei der Wahl von 3G ein tagesaktueller negativer Antigen-Schnelltest oder ein Impf- beziehungsweise Genesenennachweis.
Die Entscheidung darüber, in der kommenden Advents- und Weihnachtszeit die Neuregelung anzuwenden, trifft der Kirchengemeinderat vor Ort, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem Gemeinsamen Ausschuss beziehungsweise dem Gesamtkirchengemeinderat der Seelsorgeeinheit, heißt es in der Anordnung. Eine weitere zwingende Voraussetzung, die es zu berücksichtigen gilt, sei, dass Ordnerinnen und Ordner sich bereits vor der Entscheidung des Kirchengemeinderats bereit erklären müssten, die aufwändigeren Zugangskontrollen zu übernehmen und die Voraussetzungen dafür zu kennen. Dies umfasse eine konsequente Prüfung des gültigen Impfnachweises, des gültigen Genesenennachweises oder einer gültigen und tagesaktuellen negativen Testbescheinigung bei allen Gottesdienstbesuchern sowie bei allen Mitwirkenden.