Am 8. November werde ich in einer liturgischen Feier im Dom St. Martin zu Rottenburg als Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart 26 Pastoralrefrentinnen/Pastoralreferenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten mit der außerordentlichen Taufspendung beauftragen.
Die außerordentliche Taufspendung ist eine Neuerung, die in ihrer Bedeutung nicht unterschätzt werden darf. Als Bischof nehme ich mein Amt und die Verantwortung des Bischofs so wahr, dass diese außerordentliche Neuerung Bestand haben wird. Sie ist ein starkes Momentum der Erneuerung unserer Kirche.
Auf eine Anfrage des Diözesanratsausschusses Pastoral und des Diözesanratsausschusses Geschlechtergerechte Kirche in der Sitzung des Diözesanrats vom 5./6. Mai 2023 zur außerordentlichen Taufspendung durch ausgebildete und ausdrücklich beauftragte Laien in der Diözese Rottenburg-Stuttgart habe ich folgendes geantwortet:
„Ich überschreibe meine Antwort auf ihre Fragen folgendermaßen: Es geht in der neuen Regelung um eine außerordentliche Taufspendung durch ausgebildete und ausdrücklich dazu vom Bischof beauftragte Laien in der Diözese Rottenburg-Stuttgart.
Dies ermöglichen kirchenrechtliche Voraussetzungen des CIC und eine Instructio der Kleruskongregation vom Juli 2020 mit dem Titel: Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche.
Die beiden einschlägigen Canones des CIC sind
Erstens im Buch II des CIC, über das Volk Gottes, der Can. 230 - § 3. Er lautet:
„Wo es infolge des Fehlens von Amtsträgern eine Notwendigkeit der Kirche nahelegt, können auch Laien, selbst wenn sie nicht Lektoren oder Akolythen sind, bestimmte Aufgaben derselben erfüllen, nämlich nach Maßgabe der Rechtsvorschriften den Dienst am Wort ausüben, liturgische Gebete leiten, die Taufe spenden und die heilige Kommunion austeilen.“
Der zweite wichtige Kanon steht im Buch IV des CIC über den Heiligungsdienst der Kirche, Kapitel II Spender der Taufe Can. 861 - § 1 und § 2. Sie lauten:
„Can. 861 — § 1. Ordentlicher Spender der Taufe ist der Bischof, der Priester und der Diakon, unbeschadet der Vorschrift des can.530, n. 1.
Can. 861 — § 2. Ist ein ordentlicher Spender nicht anwesend oder verhindert, so spendet die Taufe erlaubt der Katechist oder jemand anderer, der vom Ortsordinarius für diese ist, im Notfall sogar jeder von der nötigen Intention geleitete Mensch; die Seelsorger und vor allem der Pfarrer müssen sich angelegen sein lassen, die Gläubigen über die rechte Taufe weise zu belehren.“
Die Instructio der Kleruskongregation ,Die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst an der missionarischen Sendung der Kirche‘ formuliert in diesem Zusammenhang im Abschnitt IX., Pfarrliche Beauftragungen und Dienste, unter Punkt 98:
„Über das hinaus, was den auf Dauer bestellten Lektoren und Akolythen zukommt [146], kann der Bischof gemäß seinem klugen Ermessen den Diakonen, den Gottgeweihten und den Laien unter der Leitung und der Verantwortung des Pfarrers einige Dienste[147] in amtlicher Weise übertragen, wie zum Beispiel:
- Die Feier eines Wortgottesdienstes an Sonntagen und gebotenen Feiertagen
- Die Spendung der Taufe unter der Rücksicht, dass „die ordentlichen Spender der Taufe der Bischof, der Priester und der Diakon sind“[149] und dass das durch can. 861 § 2 Normierte eine Ausnahme bildet, die gemäß dem Ermessen des Ortsordinarius zu beurteilen ist.“ Soweit die rechtlichen Vorgaben.“
Des Weiteren sagte ich in meiner Antwort an den Diözesanrat am 5. Mai 2023:
„Auf diese Vorgaben über die Möglichkeit der außerordentlichen Taufspendung durch Laien kam ich im Anschluss an das Diözesane Frauenforum im April 2021. Bei diesem Frauenforum wurden viele Überlegungen vorgestellt und ich am Schluss während des Forums aufgefordert, unmittelbar anschließend Zusagen zu geben über Reformschritte im Hinblick auf Herstellung von mehr Geschlechtergerechtig keit in der Kirche. Ich erklärte, dass mir das gewissermaßen aus dem Handgelenk heraus nicht möglich sei, dass ich aber intensiv danach forschen würde, wo es und wie es Schritte im Hinblick auf mehr Geschlechtergerechtigkeit geben könnte.
Ich habe danach viel nachgedacht und gelesen und bin auf die oben genannten rechtlichen Rahmenbedingungen gestoßen, die es Laien und damit auch Frauen ermöglichen könnten am Heiligungsdienst der Kirche durch außerordentliche Taufbeauftragung zu partizipieren. So habe ich eine Arbeitsgruppe zur möglichen Umsetzungsschritten außerordentlicher Taufbeauftragung unter meiner Leitung beauftragt.
Ich sehe das als wichtigen und richtigen Schritt, um Laien unter bestimmten Voraussetzungen und Bedingungen die Taufspendung zu ermöglichen und damit auch die Geschlechtergerechtigkeit in der Kirche voranzubringen.
Das alles hat mich bewogen, innerhalb des kirchenrechtlichen Rahmens fortan die außerordentliche Taufspendung durch Pastoral- und Gemeindereferent:innen in die pastorale Praxis der Diözese Rottenburg-Stuttgart zu integrieren.“
Soweit ein weiteres Zitat aus meiner Antwortrede vor dem Plenum des Diözesanrats. Ich fahre dann in meiner Rede mit folgenden Worten fort:
„Im Mai 2021 habe ich Weihbischof Karrer, Weihbischof Dr. Schneider und Offizial Weißhaar mit der Erarbeitung einer Richtlinie beauftragt. Im September 2021 wurde diese in der BO-Sitzung beraten und zur Gremienanhörung freigegeben. Angehört wurden in den folgenden Monaten die Dekanekonferenz, der Diözesanrat, der Priesterrat, der Rat der Diakone, der Ordensrat, die Frauen-kommission und die Berufsverbände der Pastoralreferenten:innen und der Ge-meindereferenten:innen. Tenor der Rückmeldungen war, dass mehrheitlich eine Beauftragung von Pastoral- und Gemeindereferenten/innen zur Taufspendung begrüßt wird. Die meisten Rückmeldungen baten um eine zeitnahe Umsetzung. Die Arbeitsgruppe der beteiligten Hauptabteilungen und des Offizialats, bei der zudem Prof. Dr. Stephan Winter von der Theologischen Fakultät Tübingen beteiligt war, hat auch die Ausbildungsplanung und den entsprechenden Zeitplan fortgeschrieben.
Die Sitzung des Bischöflichen Ordinariats hat nach einer beratenden Sitzung im Mai 2022 in seiner Juli-Sitzung 2022 mir als Bischof empfohlen, die Richtlinie zur Taufspendung durch Pastoral- und Gemeindereferenten/innen und die damit verbundene Gesamtplanung in Kraft zu setzen. Die Veröffentlichung des Dekretes und der Richtlinie erfolgte im Kirchlichen Amtsblatt Nr. 11/2022 am 17. Oktober 2022.
Liebe Mitglieder des Diözesanrates
Von Anfang an habe ich mir als Bischof eine Letztentscheidung über die Teil-nahme der Pastoral- und Gemeindereferenten/innen am Qualifizierungskurs vorbehalten:
Zitat aus Richtlinie Amtsblatt Nr. 11/2022, S. 327:
Die Beauftragung zur Taufspendung setzt die Teilnahme an einer gesonderten Qualifizierung voraus. Nach Prüfung des Antrages wird die Zulassung zur Teilnahme durch den Bischof ausgesprochen. Die erfolgreiche Teilnahme am Kurs wird mit einem Zertifikat bestätigt.
Das ist zu meinem Bedauern in der Freude über diese neue Möglichkeit der Beteiligung von Laien und damit auch von Frauen an der außerordentlichen Spendung des Sakramentes der Taufe untergegangen. Es war stets so intendiert und ist nach den rechtlichen Vorgaben des CIC und der Instructio über die pastorale Umkehr der Pfarrgemeinde im Dienst einer missionarischen Sendung der Kirche anders nicht möglich.
Ich sehe die außerordentliche Taufspendung durch Pastoral- und Gemeindereferenten/innen
- als richtigen Schritt hinsichtlich einer Kirchenentwicklung unter Berücksichtigung sich verändernder pastoraler Rahmenbedingungen und daraus entstehenden Notwendigkeiten
- als wichtigen Schritt hinsichtlich der Geschlechtergerechtigkeit in der Kirche
- sowie als wichtiges Signal der Wertschätzung für die beiden pastoralen Laien-Berufsgruppen, welche seit vielen Jahrzehnten verantwortungsvoll und segensreich als glaubwürdige Seelsorgerinnen und Seelsorger in der Pastoral tätig sind.
Der Qualifizierungskurs ist am 2. Mai dieser Woche gestartet. Die drei Module sind bis zu den Sommerferien terminiert und die 26 Teilnehmenden haben sich in die konkreten Kurse eingetragen. Im November, also noch in meiner Amtszeit, wird die Beauftragung durch den Bischof stattfinden. Ich werde dazu in den Dom St. Martin zu Rottenburg einladen.
Liebe Mitglieder des Diözesanrats,
Manche wollen es nicht einsehen, dass zur Vorbereitung auf die Taufspendung eigene theologische und pastoralpraktische Qualifizierungsmaßnahmen notwendig sein sollen.
Ich möchte in diesem Zusammenhang auf den Beschlusstext des Synodalen Weges hinweisen, der ausdrücklich die Professionalität alles Kirchlichen Handelns fordert: Im Anschluss an den beschlossenen Grundlagentext „Priesterliche Existenz heute“ steht im Handlungstext „Persönlichkeitsbildung und Professionalisierung“ unter der Überschrift „Professionalisierung des Personaleinsatzes, der Personalentwicklung und des Qualitätsmanagements“ folgendes:
PROFESSIONALISIERUNGSTEXT
Die Ausübung eines Berufs bedarf der Professionalität - also auch die Ausübung aller pastoralen Berufe, und zwar auf allen Ebenen. Das Erlernen und Einhalten professioneller Standards ist im heutigen gesellschaftlichen Kontext eine entscheidende Basis für glaubwürdiges pastorales Handeln, auf der Verkündigung sich Gehör verschafft, liturgische Feiern Menschen berührt und mitnimmt und diakonischer Dienst sich im Spektrum anderer Anbieter bewährt. Professionelle Qualität ist nicht das Gegenteil von geistlicher Qualität, sondern der Ausdruck ihrer Verbindlichkeit und ihrer Glaubwürdigkeit.
Die Zugehörigkeit zum Klerikerstand und damit verbunden Erwartungen an falsch verstandene Loyalität und bisweilen unkritischen Gehorsam innerhalb der kirchlichen Hierarchie überlagerten vielfach das Bewusstsein und die Bereitschaft, kirchliches Handeln professionell aufzustellen, regelmäßig zu kontrollieren und zu evaluieren. Im Ergebnis hat dies zu einem - oft selbst bei gutem Willen - ungeeigneten Umgang mit Problemen und nicht zuletzt auch zu ihrer Vertuschung geführt. Missständen in diesem Bereich setzt der Synodale Weg mit diesem Beschluss seine Initiative zur Professionalisierung des Personaleinsatzes, der Personalentwicklung und des Qualitätsmanagements auf allen Ebenen und in allen Berufsgruppen in unserer Kirche entgegen, damit pastorales Handeln als geistlich motiviertes und ausgerichtetes Handeln in unserer Gesellschaft zukunftsfähig bleibt. (Quelle: Vorlage des Synodalforums II, „Priesterliche Existenz heute“ zur Ersten Lesung auf der Dritten Synodalversammlung (3.-5.2.2022) für den Handlungstext „Persönlichkeitsbildung und Professionalisierung“.
Ende der Zitate aus meiner Rede beim Diözesanrat.
Im Anschluss an meine Antwort auf die Anfragen aus dem Diözesanrat führte ergänzend Frau Ordinariatsrätin Regina Seneca, HA V, Pastorales Personal zur Auswahlkriterien für die Teilnahme an den Qualifizierungsmaßnahmen folgendes aus:
„Wir sind erfreut und auch ein wenig überrascht über die vielen Anträge. Das zeigt, dass zum einen eine große Offenheit gegenüber (Er-)Neuerung bei der Betrachtung von theologischen Fragen bei vielen Katholik:innen in unserer Diözese vorhanden ist, zum anderen dass die pastoralen Berufsgruppen als glaubwürdige Seelsorgerinnen und Seelsorger akzeptiert sind.
Dass nicht nur Enttäuschung, sondern Ärger und Wut vorhanden sind, ist nachvollziehbar, das ist in den am Thema „außerordentliche Taufspendung“ beteiligten Hauptabteilungen und beim Bischof angekommen und verstanden.
Vermutlich reichen diese Ausführungen an dieser Stelle nicht, und stellen evtl. nicht alle zufrieden.
- Die pastorale Notwendigkeit für die außerordentliche Taufspendung durch GR und PR sieht Bischof Gebhard generell als gegeben an.
„Der Blick auf die gegenwärtige Situation sowie die absehbare pastorale, strukturelle und personelle Entwicklung macht deutlich, dass schon zum jetzigen Zeitpunkt in der Diözese keine ausreichende Zahl von ordentlichen Taufspendern zur Verfügung steht, insbesondere auch um eine sakramententheologisch basierte Taufkatechese durchzuführen.“ (Zitat aus KABL 11/2022, S. 327) - Die Kriterien entstanden, als die Anträge nach und nach in der HA IV und HA V ankamen. Erst durch die große Anzahl der Anträge haben Bischof Gebhard und die HA V sachliche, objektive Kriterien überlegt, die einer Überprüfung durch andere standhalten.
- Das grundlegende Kriterium ist die personelle Besetzung einer Seelsorge-einheit, also der Blick auf Über- oder Unterbesetzung. Dazu haben wir alle eingegangenen Anträge mit den zum Zeitpunkt des Eingangs gültigen Daten aus dem geltenden Stellenplan verglichen. Unterbesetzte Seelsorgeeinheiten und solche mit einem Plus von höchstens 0,15 Stellenanteil haben wir für die engere Auswahl berücksichtigt.
- Ein weiteres Kriterium war das der Berufserfahrung. Wir wollten zunächst einmal all jenen Mitarbeitenden die Teilnahme ermöglichen, die länger als 7 Jahre nach ihrer Beauftragung als GR oder PR tätig sind. Das ist durchaus auch als Zeichen von Wertschätzung für jahrelange Arbeit in den Gemeinden zu sehen.
- Hinzukommt, dass wir nur jene zulassen konnten, die sich derzeit im aktiven Dienst befinden, bzw. nicht in Kürze in eine Freistellungsphase eintreten werden.
- Neben dem individuellen Stellenumfang (mehr als 50 %) haben wir auf die Einsatzorte geschaut, und hier den Seelsorgeeinheiten sowie dem Seelsorgebereich Seelsorge bei Menschen mit Behinderungen Vorrang gegeben.
- Die anfänglichen Überlegungen zur Leitung der gemeinsamen Feier einer Taufe durch GR und PR schlossen die Klinikseelsorger:innen zunächst ein. Nachdem aber so viele pastorale Mitarbeitenden ihr Interesse bekundet haben, haben wir unsere Argumente neu bewertet und präzisiert. Ziel der Qualifizierung und der Beauftragung ist die Taufspendung im Kontext einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft wie beispielsweise die der Behindertenseelsorge. In einer Klinik ist das so nicht gegeben. Gleichwohl können und dürfen die Klinikseelsorger:innen in Notsituationen seit jeher schon taufen.
- Weitere Ausschlusskriterien sind für diesen ersten Kurs: Pfarrbeauftragte nach can. 517, 2; Tätigkeit als Dekanatsreferent:in oder in der Jugendseelsorge, Wallfahrtsseelsorge, Hochschulseelsorge etc.
Die Taufe ist verortet und eingebunden im Geschehen einer Pfarrei. Jeder Täufling wird in eine konkrete Pfarrei, in eine Gemeinschaft vor Ort "hineingetauft". Die Taufe ist schlechthin die Eingliederung in die Kirche. Dafür ist in der Pfarrkirche auch der Taufort verankert. Als lebendige "Steine" wird mit jedem Taufkind an der Gemeinschaft der Kirchengemeinde weitergebaut.
Für diesen ersten Qualifizierungskurs war uns die Aufnahme in die Gemeinschaft vor Ort sehr wichtig. Was nicht bedeutet, dass nicht in weiteren Kursen das Argument der Nähe in der Verbandsarbeit, die persönliche Beziehungsebene zum Taufspendenden zur Geltung kommen könnte. - Ebenso haben wir danach geschaut, dass die Personen nach Möglichkeit nicht mit geteilten Aufträgen arbeiten, auch um eine Überlastung und Anhäufung von Arbeitsfeldern zu vermeiden.
- Das Kriterium, das schon letzten Sommer vereinbart war – pro Seelsorgeeinheit nur eine Person – haben wir ebenfalls berücksichtigt.
Bei der Anwendung der Kriterien haben wir den Antragsschluss (1.3.23) als Stichtag genommen. Leider ist das mit Stichtagen so, dass es immer Situationen gibt, für die der Stichtag ungünstig liegt, in der Zukunft kann ein Stichtag aber keineswegs liegen, wie sollte er bei der Bewertung zur Geltung kommen? (Schwierigkeit Extrapolation)
Daher waren in Bezug aufs Thema „außerordentliche Taufspendung“ erst ein-mal jene Orte im Fokus, wo jetzt aktuell schon personelle Not ist, auch um einer kritischen Überprüfung durch andere Stand halten zu können. (Stichwort Reliabilität)
Wir halten diese Kriterien für sachlich und objektiv, und damit die Frage der Sinnhaftigkeit der Kriterien, sowie die nach der Stichtagsregelung 1.3. als beantwortet.
Viele Argumente aus den Kirchengemeinden und Seelsorgeeinheiten, die in den Anträgen zur Sprache kamen, sind – mit den Augen der SE betrachtet – nachvollziehbar, wenngleich häufig subjektiv geprägt und im Vergleich zu anderen SE stark abfallend (Bsp. 1: eine SE mit fast 40 % Überbesetzung fühlt sich unterbesetzt; Bsp. 2: eine SE mit 70 % Überbesetzung und 8 Taufen im Jahr sieht die Notwendigkeit der Taufspendung durch GR/PR).
Wir haben die Voten der Kirchengemeinderäte beachtet. Und wir sahen die Notwendigkeit der Vergleichbarkeit der Anträge. Deswegen haben wir uns für objektiv überprüfbare Kriterien entschieden.
Die eingegangenen Anträge wurden in Reihenfolge der oben genannten Kriterien kategorisiert. Das heißt, dass das Kriterium der Unterbesetzung das mit erster Priorität war, alle anderen benannten Kriterien kamen nachgeordnet zur Geltung. Das bedeutet konkret: Wenn langjährige Berufserfahrung vorliegt, kamen die Antragstellenden trotzdem nicht zum Zug, weil das erste Kriterium (Unter-/Überbesetzung) schon zum Ausschluss geführt hat. Das Windhund-Prinzip wollten wir zu keinem Zeitpunkt anlegen, weil das wenig gerecht gewesen wäre.
Nach Anwendung der Kriterien ergab das die Zahl von 26 Teilnehmenden. Damit halten wir die Fragen, warum es 26 TN sind, und wie es zu den Kriterien kam, für beantwortet.
Eine erneute Beteiligung aller bis Sommer 2022 beteiligten Gremien hielten wir für die Entscheidung, welche Personen konkret am ersten Kurs teilnehmen dürfen, für nicht nötig. Nach § 29 Absatz 1 Nr. 5 und 6 unserer MAVO sind bei der Auswahl von Personen die entsprechenden MAV’en zu beteiligen. Das kann kein anderes Gremien entscheiden. Die MAV/SV Kirchengemeinden und die MAV/SV Dekanate wurden (wie auch schon im Sommer 2022) ordnungsgemäß beteiligt. Die MAV/SV Dekanate hatte keine Einwendungen. Die MAV/SV Kirchengemeinde hatte Einwendungen. Es gab, wie in der MAVO vorgesehen, ein Einigungsgespräch mit der HA V.
Die Entscheidung von Bischof Gebhard, auch und gerade angesichts des Briefes von Kardinal Roche aus dem Dikasterium für den Gottesdienst und die Sakramentenordnung vom 29.03.2023, ist nicht klein zu reden. Bischof Gebhard möchte die außerordentliche Taufspendung durch GR und PR, und hat deswegen diesen ersten Kurs zugelassen.
Wie es in der Sedisvakanz und danach mit dem neuen Bischof weitergeht, kann niemand sagen. In gewisser Weise sind jedoch durch diesen Schritt von Bischof Gebhard entscheidende Weichen gestellt.
Es können somit an dieser Stelle keine konkreten Termine für weitere Kurse genannt werden.
Die angekündigte Evaluation bezieht sich auf den Kurs, nicht auf die Personen, und wird begleitend zu den Kurselementen geführt. Von daher ist die angekündigte Evaluation in keiner Weise ein Misstrauen gegenüber unseren Mitarbeitenden, sondern die rein sachliche Überprüfung eines Qualifizierungsangebotes auf seine Durchführbarkeit und Tauglichkeit. Unabhängig von der Frage, ob es bisher Evaluationen zu Qualifizierungsangeboten gab, erachtet es die HA V als notwendig, dass es dieses Instrument der Überprüfung von Weiterbildungsmaßnahmen gibt. Das gab es auch in der Vergangenheit, darauf legen wir auch künftig im Sinne einer evidenzbasierten Personalentwicklung Wert.
Die Fragen bezüglich Evaluation halten wir hiermit für beantwortet. (…)
Für Ihr ehren- und hauptamtliches Engagement in Ihren Gemeinden danken wir Ihnen sehr!“ (Regina Seneca, 05.05.2023 - Sitzung des Diözesanrats!)
Liebe Damen und Herren, Bischof und Diözesanleitung werden in absehbarer Zeit einen weiteren Kurs für Bewerber bzw. Bewerberinnen für die außerordentliche Taufspendung durch Laien durchführen. Zuvor wird eine ca. einjährige Evaluation der neuen Taufpraxis durch Laien durchgeführt werden. Wir wollen alle aus dieser einschneidenden neuen Regelung lernen, um Qualifizierungskurse und die Tauf-Praxis in den Kirchengemeinden gegebenenfalls zu verbessern.
Liebe Damen und Herrn, ich hoffe mit dieser meiner Antwort auf Ihren Brief konnte ich Ihnen den gesamtem Vorgang hinreichend transparent aufschlüsseln.
Ich danke Ihnen für Ihr Engagement in der Kirche und für die Kirche in dieser weltweit und konkret auch bei uns in Gesellschaft und Kultur so außerordentlich schwierigen Zeit, die uns alle schwer belastet. Ich wünsche Ihnen für Sie persönlich und für ihr ehrenamtliches Engagement alles Gute und besonders Gottes Segen!
Ihr
Bischof Dr. Gebhard Fürst