Hinweisgeberschutz
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz
Interne Meldestelle
Die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat eine interne Meldestelle gemäß Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) eingerichtet. Sie ist zuständig für die Diözese Rottenburg-Stuttgart, die Dekanate, die (Gesamt-) Kirchengemeinden, die kirchengemeindlichen Zweckverbände und ihre rechtlich unselbständigen Einrichtungen.
Die Aufgaben der internen Meldestelle nimmt der Referent für Beschwerdemanagement in der Stabsstelle Entwicklung im Bischöflichen Ordinariat wahr. Er ist zu den üblichen Bürozeiten wie folgt zu erreichen:
Telefon
07472/169-1980
E-Mail
hinweisgeberschutz(at)bo.drs.de
(Rückmeldungen erfolgen vorzugsweise über das Secure-Mail-Gateway der Diözese; weitere Informationen hierzu erhalten Sie unter: sensus.drs.de/loesungen/secure-mail-gateway/page)
Postalisch
Vertraulich, Bischöfliches Ordinariat
Stabsstelle Entwicklung - Interne Meldestelle
Postfach 9
72101 Rottenburg am Neckar
Persönlich (nach Vereinbarung)
Bischöfliches Ordinariat
Stabsstelle Entwicklung - Interne Meldestelle
Eugen-Bolz-Platz 1
72108 Rottenburg am Neckar
Eingehende Meldungen werden wie folgt bearbeitet:
- Die hinweisgebende Person erhält innerhalb von 7 Tagen eine Eingangsbestätigung (sofern keine anonyme Meldung vorliegt und somit eine Rückmeldung nicht möglich ist).
- Die Meldestelle prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich von § 2 HinSchG/§ 4 Meldestellenordnung fällt.
- Die Meldestelle kontaktiert die hinweisgebende Person, um ggf. weitere Informationen zu erfragen.
- Die Meldestelle prüft, ob die eingegangene Meldung stichhaltig und ob der gemeldete Verstoß eine Rechtsverletzung gem. § 2 HinSchG und/oder § 4 Meldestellenordnung ist.
- Liegt eine Rechtsverletzung vor, werden disziplinarische oder rechtliche Konsequenzen ergriffen.
- Die Meldestelle prüft, ob alle Verstöße beseitigt oder ob angemessene Folgemaßnahmen erforderlich sind.
- Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung erfolgt eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person (sofern keine anonyme Meldung vorliegt und eine Rückmeldung nicht möglich ist).
- Die Hinweise werden unter Beachtung des Vertraulichkeitsgebotes dokumentiert.
Vertraulichkeit, Anonymität und Schutz von hinweisgebenden Personen
- Lediglich der Referent für Beschwerdemanagement und ggf. sein Vertreter/seine Vertreterin erhalten in einem ersten Schritt Kenntnis von der Meldung und begleiten die weiteren wesentlichen Schritte der Aufklärung.
- Nicht befugte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten keinen Zugriff auf die Meldung. Sämtliche Informationen der Meldung werden streng vertraulich behandelt.
- Hinweisgebende Personen können ihre Meldung auch anonym abgeben, indem sie keine persönlichen Informationen mitteilen, die eine Identifikation ihrer Person ermöglicht.
- Die Aufklärung eines Verstoßes kann in der Regel jedoch effektiver erfolgen, wenn hinweisgebende Personen Kontaktdaten mitteilen, damit die Meldestelle sich erforderlichenfalls mit ihnen in Verbindung setzen kann.
- Die Identität von hinweisgebenden Personen wird grundsätzlich ohne ihre ausdrückliche Zustimmung gegenüber keinen anderen Personen als dem Referenten bzw. seinem Vertreter/seiner Vertreterin offengelegt (Ausnahmen können insbesondere bei behördlichen Untersuchungen oder in Gerichtsverfahren gelten).
Datenschutz
Im Rahmen des Meldeverfahrens werden ggf. personenbezogene Daten verarbeitet.
Die Datenschutzinformation gemäß §§ 15, 16 KDG über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch die interne Meldestelle finden Sie hier.