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Ihre Kirchensteuer

Sie helfen uns helfen

Das Geld der Kirchensteuer hilft Menschen beim Leben, gibt Arbeit, fördert das Ehrenamt, ermöglicht Bildung und Erziehung, unterstützt Einrichtungen und Projekte der Caritas, schafft Kultur und bietet einen verlässlichen Rahmen, in dem Katholik:innen ihren Glauben leben können.

An mehreren Beispielen zeigen wir, wie die Kirchensteuermittel in der Diözese Rottenburg-Stuttgart Verwendung finden. Bei der Finanzierung kirchlicher Aufgaben nehmen sie eine zentrale Rolle ein.

Lernen Sie Menschen aus der Diözese Rottenburg-Stuttgart kennen, die Dank Ihrer Kirchensteuer auf vielfältige Art und Weise in den unterschiedlichsten Bereichen und Aufgaben Menschen unterstützen, helfen und begleiten: Wie Pastoralreferentin Silke Jourdan, die in der Katholischen Kirche Stuttgart Bad Cannstatt und Münster, neben vielen anderen Aufgaben der Lebensbegleitung auch die Taufe spendet. Oder Dr. Michael Heil, Pfarrer in der Kirche St. Georg, Stuttgart, der neben Trauungen auch Gesprächspartner bei Konflikten und Krisen, bei Krankheit und im Alter ist. Jugendarbeiter:innen wie Luisa Haase betreuen Kinder und Familien – in Feriendörfern, katholischen Kindergärten und Religionsunterricht.

„Der Mensch steht im Mittelpunkt.“

Ihre Kirchensteuerbeiträge ermöglichen es uns, vielfältige Dienste zu leisten – für Familien, Senior:innen, Jugendliche, Pflegebedürftige und viele mehr. In unserer Medieninformation finden Sie Statements zum Thema von Freiburger Erzbischof Stephan Burger und Bischof Dr. Klaus Krämer von der Diözese Rottenburg-Stuttgart.

Gesicht zeigen

Danke für Ihre Unterstützung

„Die Frohe Botschaft von Jesus Christus zu verkünden, zu feiern und im Dienst an den Mitmenschen zu bezeugen, erfüllt die katholische Kirche durch vielfältiges Engagement.

Die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten Tag für Tag unverzichtbare Dienste in und für unsere Gesellschaft.

Mit unserer Kampagne geben wir all dem ein Gesicht und zeigen ganz konkret, wie und wo das Geld der Kirchensteuerzahlenden verwendet wird.

Und wir wollen den Kirchenmitgliedern einfach auch dafür danken.“

Bischof Dr. Klaus Krämer
– Dr. Klaus Krämer – Bischof der Diözese Rottenburg-Stuttgart Foto: Diözese Rottenburg-Stuttgart / Jochen Wiedemann

Wer zahlt Kirchensteuer?

Gerecht geteilt und solidarisch

Kirchensteuer zahlen alle Personen,

  • die Mitglied in der Kirche sind (begründet durch die Taufe),
  • ihren Wohnsitz in Deutschland haben
  • und Lohn- oder Einkommenssteuer zahlen.

Damit zahlen vor allem Mitglieder Kirchensteuern, die im Erwerbsleben stehen und damit Einkünfte haben. Das sind nur gut 50 Prozent der Katholik:innen. Die übrigen, das sind etwa Kinder, Senior:innen, Kranke oder Menschen mit Behinderung, zahlen meist keine Kirchensteuer. Das zeigt, dass jede und jeder entsprechend der persönlichen finanziellen Situation individuell berücksichtigt wird. Wer keine Lohn- oder Einkommensteuer zahlt, zahlt auch keine Kirchensteuer. Familien mit Kindern werden bei der Berechnung der Kirchensteuer eigens entlastet. Deshalb ist die Kirchensteuer gerecht und solidarisch.

Informationen zur Ermäßigung der Kirchensteuer finden Sie hier.


Wie hoch ist die Kirchensteuer?

Ein kleiner Betrag für Sie, ein großer Beitrag für das Gemeinwohl

Die Höhe der Kirchensteuer liegt in Baden-Württemberg bei 8 Prozent der zu zahlenden Lohn- bzw. Einkommensteuer. Sie wird in Absprache zwischen Staat und Kirche zusammen mit der Lohnsteuer von den staatlichen Finanzämtern einbehalten. Dafür zahlt die Kirche eine Gebühr in Höhe von drei Prozent ihrer Steuereinnahmen.


Wer entscheidet?

Gelebte Demokratie

Über die Höhe und Verwendung der Kirchensteuer in der Diözese entscheidet der Katholiken- und Kirchensteuerrat (entspricht während der Sedisvakanz dem Diözesanrat). Er beschließt den Diözesanhaushalt einschließlich der Zuweisung von Kirchensteuermitteln an die Kirchengemeinden. Außerdem stellt er die Jahresrechnung fest und beauftragt deren Prüfung.

Unter Fakten und Facetten finden Sie den Haushaltsplan der Diözese Rottenburg-Stuttgart.


Wie wird die Kirchensteuer verwendet?

am Beispiel von 100 Euro

Lebensbegleitung und Gottesdienste

24 Euro

Pastorales Personal, Gottesdienste, Seelsorge, Taufen, Beerdigungen, Trauungen, Erstkommunion und Firmung

Kinder, Jugend, Familie

11 Euro

Kindertageseinrichtungen, Jugend- und Erwachsenenarbeit, Freizeit-, Beratungs- und Gruppenangebote

Bildung und Erziehung

10 Euro

Religionsunterricht, katholische Schulen und Internate, Büchereien, Aus-, Fort- und Weiterbildungen, Hochschule und Akademie

Förderung caritativer Einrichtungen und Aufgaben

5 Euro

Hilfe für Senior:innen, Behinderte, Arbeits- und Wohnungslose, Psychisch- und Suchtkranke, Schuldnerberatung

Kirchenmusik, Kultur und Veranstaltungen

4 Euro

Organisten, Chöre, Konzerte, Museen, Ausstellungen und Kunst

Weltweite Mission und Entwicklungshilfe

2 Euro

Nothilfe für Geflüchtete, Katastrophenhilfe und Zusammenarbeit mit Partnern weltweit, Förderung der Infrastruktur oder des Gesundheits- und des Bildungswesens

Lebensbegleitung für besondere Situationen und Berufe

1 Euro

Krankenhaus-, Polizei-, Notfall-, Telefon-, Gefängnis-, Betriebs-, Alten-, Pflegeheim- und Flughafenseelsorge

Sie fördern das Gemeinwohl

mit insgesamt 57 Euro

Vielen Dank für Ihren Beitrag, den Sie durch Abgabe Ihrer Kirchensteuer leisten

Gebäudeunterhalt

21 Euro

Kirchen, Gemeinde- und Pfarrhäuser

Organisation und Verwaltung

16 Euro

Kirchenleitende Verwaltungs- und Organisationsaufgaben wie Versicherungen, Personalverwaltung, Förderung ehrenamtlichen Engagements

Kirchensteuererhebung

3 Euro

Entgelt an das Land BW für den Kirchensteuereinzug

Rücklage

3 Euro

Rückstellungen für Altersvorsorge / Pension, Rückstellungen zur Abdeckung eingehender Verpflichtungen, Zins- und Tilgungszahlungen


Weiterführendes Material

zum Thema Kirchensteuer


Fragen und Antworten

zum Thema Kirchensteuer

  • Ermäßigung der Kirchensteuer
    (Teil-)Erlass oder/und Kappung der Kirchensteuer

    Die im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzte Kirchensteuer kann - nur - aus zwei Gründen ermäßigt werden:

    1. Wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein (Teil-)Erlass der Kirchensteuer möglich ist.
    2. Wenn die Kappungsregelung - rechnerisch - zu einer Verminderung der Kirchensteuer führt (dies ist der Fall, wenn der Durchschnittssteuersatz, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 51a Einkommensteuergesetz, höher ist als 43,75 %).

    Anmerkung: Wenn die Textziffern 1 und 2 gegeben sind, kann sowohl ein Antrag auf (Teil-)Erlass der Kirchensteuer als auch ein Antrag auf Kappung der Kirchensteuer gestellt werden.

    Die Einzelheiten zum (Teil-)Erlass und zur Kappung der Kirchensteuer

    Auszug aus dem Haushalt- und Steuerbeschluss des Diözesanrates der Diözese Rottenburg-Stuttgart (Diözesansteuervertretung):

    1. Bei den im Folgenden genannten Sachverhalten wird die im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzte Kirchensteuer, soweit sie auf diese Sachverhalte entfällt, auf formlosen Antrag hin ganz oder teilweise erlassen (die Höhe des [Teil-]Erlasses ist jeweils angegeben). Die Rechtsgrundlage für diese (Teil-)Erlasse ist stets § 21 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg – es sei denn, es wird nachfolgend eine andere rechtliche Grundlage genannt. Der Antrag ist zu richten an das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Antrages auf (Teil-)Erlass ist, dass das Kirchenmitglied im Zeitpunkt der Durchführung des (Teil-)Erlasses im Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart wohnt. Die Sachverhalte sind:
      1. § 17 Einkommensteuergesetz. Teilerlass: 50 %.
      2. § 34 Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 Einkommensteuergesetz. Bei den Einkünften nach Nummer 2 und 4 muss keine Zusammenballung vorliegen. Es ist ohne Bedeutung, ob im Steuerbescheid § 34 Absatz 1 Einkommensteuergesetz angewendet wurde. Teilerlass: 50 %.
      3. § 34a Absatz 4 Einkommensteuergesetz. Teilerlass: Kirchensteuer, die auf eine 10 %-ige Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag entfällt.
      4. Persönliche Unbilligkeit im Sinne von §§ 21 Absatz 1 Satz 1 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg und 227 Abgabenordnung. Die Erlasswürdigkeit wird nicht geprüft. (Teil-)Erlass: Die Höhe ist abhängig vom Einzelfall. (Teil-)Erlasszeitraum:

        1. Zunächst drei Veranlagungszeiträume

        2. Wenn einem erneuten Antrag stattgegeben wird, letztmalig weitere drei Veranlagungszeiträume

      5. Sanierungsgewinn (zum Begriff: Randnummern 3 bis 6 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen [BMF-Schreiben] vom 27.3.2003, Bundes-steuerblatt Teil I 2003, Seite 240). Der folgende Sachverhalt muss vorliegen:

        1. Nach der Randnummer 12, Satz 1 des BMF-Schreibens sind die Einkommen- und Kirchensteuer auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn zu erlassen, weil sie nach der Randnummer 8, Satz 1 des BMF-Schreibens sachlich unbillig im Sinne von § 227 Abgabenordnung sind. Bei diesem Erlass gibt es nach der Randnummer 12, Satz 1 des BMF-Schreibens keinen Ermessensspielraum.

        2. Dieser Erlass wurde vom Finanzamt nicht durchgeführt.

        3. Die Einspruchsfrist gegen den entsprechenden Steuerbescheid ist abgelaufen (formelle Bestandskraft). Der entsprechende Steuerbescheid kann nach den Änderungsvorschriften der Abgabenordnung nicht mehr berichtigt werden (materielle Bestandskraft).

        Auf der Grundlage von § 21 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg wird die Kirchensteuer auf den verbleibenden zu versteuernden Sanierungsgewinn erlassen.

      6. „Schütt-aus-hol-zurück-Verfahren“: Teilerlass: 50 %
      7. Umstrukturierung eines Unternehmens: Umwandlung und Einbringung nach dem Umwandlungssteuergesetz. Teilerlass: 50 %.
      8. Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie. Der folgende Sachverhalt muss vorliegen:

        1. Eine Kapitalgesellschaft wird von den Eltern auf ein oder mehrere Kind/er übertragen (oft unentgeltlich im Wege der vorweggenommenen Erbfolge).

        2. Vor der Übertragung schüttet die Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital in voller Höhe an die Eltern aus.

        3. Diese Gewinnausschüttung ist zu 100 % (§ 51a Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz) von den Eltern zu versteuern. Teilerlass: 50 %.

      9. „Katholische Kirchensteuer“ in der Schweiz, wenn das Kirchenmitglied gegenüber unserer Diözese kirchensteuerpflichtig ist. Teilerlass: In der Höhe der schweizerischen „Katholischen Kirchensteuer“ – höchstens die im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzte Kirchensteuer.
      10. Kirchenbeitrag in Österreich, wenn das Kirchenmitglied gegenüber unserer Diözese kirchensteuerpflichtig ist. Teilerlass: In der Höhe des österreichischen Kirchenbeitrages – höchstens die im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzte Kirchensteuer.
         
    2. Wenn 3,5 % des im Steuerbescheid des Finanzamtes ausgewiesenen zu versteuernden Einkommens nach § 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz geringer sind als die im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzte Kirchensteuer, kann ein Antrag auf Kappung der Kirchensteuer gestellt werden. Die Rechtsgrundlage für die Kappung der Kirchensteuer ist § 21 Absatz 2 Satz 2 Kirchensteuergesetz Baden-Württemberg.

      Bei der Berechnung des Kappungsbetrages gilt Folgendes:

      1. Die Kirchensteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Einkommensteuergesetz besteuert werden (Abgeltungsteuer), wird bei der Berechnung des Kappungsbetrages nicht berücksichtigt.

      2. Die Kirchensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag nach § 34a Absatz 4 Einkommensteuergesetz wird bei der im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzten Kirchensteuer gekürzt.

      3. Die Kirchensteuer auf die Einkünfte nach den Textziffern 1, a, b, e bis h wird von der im Steuerbescheid des Finanzamtes festgesetzten Kirchensteuer abgezogen.

      4. Das im Steuerbescheid des Finanzamtes ausgewiesene zu versteuernde Einkommen nach § 51a Absatz 2 Einkommensteuergesetz wird um die Einkünfte nach den Textziffern 1, a, b, e bis h vermindert.

    Der formlose Kappungsantrag ist zu richten an das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart. Die Kappung der Kirchensteuer kann für die Veranlagungszeiträume ab 1990 beantragt werden. Die Kappung der Kirchensteuer muss für jeden Veranlagungszeitraum beantragt werden. Dem Antrag ist eine Kopie des derzeit geltenden Steuerbescheides des Finanzamtes beizufügen. Jeder geänderte Steuerbescheid des Finanzamtes, der in der Zeit nach der Antragstellung ergeht, ist in Kopie nachzureichen. Der Antrag auf Kappung der Kirchensteuer muss spätestens ein Jahr nach Ablauf der Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid beim Bischöflichen Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart eingehen. Für das Ende dieser Antragsfrist gilt § 108 Absatz 3 Abgabenordnung. Wenn der Kappungsantrag verspätet eingeht, ist §110 Abgabenordnung nicht anwendbar. Voraussetzung für die Bearbeitung eines Kappungsantrages ist, dass das Kirchenmitglied im Zeitpunkt der Durchführung der Kappung der Kirchensteuer im Gebiet der Diözese Rottenburg-Stuttgart wohnt.

    Ihren Antrag richten Sie bitte per Post an:
    Bischöfliches Ordinariat
    Eugen-Bolz-Platz 1
    72108 Rottenburg am Neckar
    oder per E-Mail an: kirchensteuer(at)bo.drs.de
    oder per Telefax an: +49 (0) 7472 169-613

    Einem Antrag auf (Teil-)Erlass oder/und Kappung ist eine vollständige Kopie des Steuerbescheides des Finanzamtes beizufügen. Wenn ein Antrag auf Teilerlass wegen einer Abfindung oder Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gestellt wird, reichen Sie bitte zusätzlich eine Kopie des Ausdruckes der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers ein.

    Gerne beraten wir Sie telefonisch unter 07472 169-313 oder 07472 169-596 zu der Frage, ob ein Sachverhalt vorliegt, bei dem ein (Teil-)Erlass möglich ist und/oder ob sich aufgrund der Kappungsregelung - rechnerisch - eine Verminderung der Kirchensteuer ergibt (dies ist der Fall, wenn der Durchschnittssteuersatz, bezogen auf das zu versteuernde Einkommen im Sinne von § 51a Einkommensteuergesetz, höher ist als 43,75 %).

    Das Steuergeheimnis (§ 30 Abgabenordnung) wird gewahrt.

  • Abfindung beim Verlust des Arbeitsplatzes

    Die Diözese Rottenburg-Stuttgart erlässt die Hälfte der Kirchensteuer auf die Abfindung

     

    Das Bischöfliche Ordinariat der Diözese Rottenburg-Stuttgart (BO DRS) erlässt 50 % der auf die Abfindung entfallenden Kirchensteuer im Steuerbescheid des Finanzamtes. Dies kann beim BO DRS formlos beantragt werden. Voraussetzung für den Teilerlass ist, dass die Abfindung unter § 34 Absatz 2 Nummer 2 Einkommensteuergesetz fällt.

    Um den Antrag bearbeiten zu können, benötigt das BO DRS Kopien vom Steuerbescheid des Finanzamtes und vom Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers. In diesen Unterlagen muss die Abfindung enthalten sein.

    Der Antrag und die Kopien können dem BO DRS wie folgt übermittelt werden:

    1. Mit der Post:
      Diözese Rottenburg-Stuttgart
      Eugen-Bolz-Platz 1
      72108 Rottenburg am Neckar
    2. Mittels Telefax: 07472 169-613
    3. Über E-Mail: Kirchensteuer(at)bo.drs.de
       

    Die Telefonnummern im BO DRS bei Rückfragen sind: 07472 169-313 und -596.

    Das BO DRS berechnet den Teilerlassbetrag und teilt ihn dem Finanzamt schriftlich mit. Das Finanzamt überweist den Teilerlassbetrag an das Kirchenmitglied.

    Weitere Einzelheiten zum Teilerlass der Kirchensteuer auf eine Abfindung durch das BO DRS sind zu finden unter www.drs.de/kirchensteuer.html

    Hinweis: Wenn Ehepartner der Evangelischen und Katholischen Kirche angehören und sie vom Finanzamt zusammen zur Einkommen- und Kirchensteuer veranlagt werden, stammt auch die evangelische Kirchensteuer teilweise aus der Abfindung – unabhängig davon, wer von den Ehepartnern die Abfindung erhalten hat. Es sollte deshalb beim Evangelischen Oberkirchenrat (Anschrift: Heidehofstraße 20, 70184 Stuttgart; Telefon: 0711 2149-0; E-Mail: okr(at)elk-wue.de) nachgefragt werden, ob und in welcher Höhe ein Teilerlass der evangelischen Kirchensteuer auf eine Abfindung möglich ist und welche Unterlagen einem entsprechenden Antrag beigefügt werden müssen.

  • An wen kann ich mich für weitergehende Informationen oder Fragen zur Kampagne wenden?

    Für weitergehende Informationen oder Fragen zur Kampagne wenden Sie sich bitte an kommunikation(at)bo.drs.de. Vielen Dank.